Pflichtinformationen bei loser Ware
- Produktbezeichnung, Preis beziehungsweise Grundpreis und die erforderlichen Informationen zu Allergenen müssen gut sichtbar, eindeutig und lesbar bereitgestellt werden.
- Bestimmte Zusatzstoffe oder Behandlungsverfahren müssen kenntlich gemacht werden. Die konkrete Form hängt von Produkt und geltender Vorschrift ab.
- Informationen können je nach Rechtslage schriftlich, elektronisch oder unter bestimmten Voraussetzungen mündlich bereitgestellt werden; der Leitfaden empfiehlt eine schriftliche Kennzeichnung, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Mindesthaltbarkeit, Charge und Lieferinformationen sollten intern eindeutig mitgeführt werden, auch wenn sie nicht in jedem Fall direkt am Verkaufsbehälter stehen müssen.
Freiwillige Angaben
- Freiwillige Informationen dürfen nicht irreführen und müssen zutreffend, klar und überprüfbar sein.
- Angaben wie „vegan“ oder „vegetarisch“ sollten nach nachvollziehbaren Definitionen verwendet werden.
- Nährwert-, Herkunfts-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsaussagen benötigen eine belastbare Grundlage.
Bio, Eier und besondere Produkte
- Bezeichnungen wie „Bio“, „Öko“ oder „biologisch“ dürfen nur für entsprechend zertifizierte und kontrollierte Produkte verwendet werden.
- Bio- und konventionelle Ware müssen getrennt, identifizierbar und dokumentierbar bleiben.
- Für Eier gelten besondere Kennzeichnungsregeln, einschließlich Erzeugercode. Für einzelne Produktgruppen können weitere Spezialvorschriften gelten.
